Steuerbefreiung bei juristischen Personen

Juristische Personen können unter bestimmten Bedingungen von der Steuerpflicht befreit werden. Eine Steuerbefreiung können erlangen:

  • Juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.
  • Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig.
  • Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden.
  • Juristische Personen, die gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.

Über die Steuerbefreiung entscheidet das Kantonale Steueramt Zürich. Bitte senden Sie Ihren schriftlichen Antrag mit einer entsprechenden Begründung direkt an die Steuerverwaltung. Die Richtlinien und die Kontaktadresse finden Sie hier.

 

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